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   BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81   

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https://dejure.org/1983,6103
BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81 (https://dejure.org/1983,6103)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1983 - 5 CB 116.81 (https://dejure.org/1983,6103)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1983 - 5 CB 116.81 (https://dejure.org/1983,6103)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch gegen eine Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts - Widerspruchsverfahren gegen eine öffentlich bekannt gemachte Schlussfeststellung - Nachsichtgewährung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Inanspruchnahme einer Teilfläche eines Abfindungsflurstücks ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Dem Vorbringen der Kläger ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein würde, aufgeworfen werden soll, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]) oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]).
  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]) oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]).
  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Da eine rechtskräftig festgestellte Abfindung - für deren Gleichwertigkeit es auch bei vorzeitiger Anordnung der Ausführung auf den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes ankommt (BVerwGE 42, 87 [91]) - nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens gegen die Schlußfeststellung sein könnte (BVerwGE 49, 176 [179]), konnte das Flurbereinigungsgericht bei der Frage der nachträglichen Zulassung des Widerspruchs diese durch die Rechtsprechung vorgezeichneten Konsequenzen mitberücksichtigen.
  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Das Flurbereinigungsgericht hat dabei vielmehr, die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung (seit BVerwGE 15, 271 [276/277]) berücksichtigt.
  • BVerwG, 15.03.1973 - V C 4.72

    Beeinträchtigung einer gleichwertigen Abfindung im Flurbereinigungsrecht durch

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Da eine rechtskräftig festgestellte Abfindung - für deren Gleichwertigkeit es auch bei vorzeitiger Anordnung der Ausführung auf den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes ankommt (BVerwGE 42, 87 [91]) - nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens gegen die Schlußfeststellung sein könnte (BVerwGE 49, 176 [179]), konnte das Flurbereinigungsgericht bei der Frage der nachträglichen Zulassung des Widerspruchs diese durch die Rechtsprechung vorgezeichneten Konsequenzen mitberücksichtigen.
  • BVerwG, 06.12.1978 - 5 CB 62.76

    Zulässigkeit einer Verfahrensrevision - Maßstab für die Landabfindung im

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 5 CB 116.81
    Denn das Flurbereinigungsgericht verweist damit ersichtlich darauf, daß auch insoweit, als im (verspäteten) Widerspruch die Gleichwertigkeit der Abfindung wegen der späteren Einwirkungen auf das Ersatzflurstück 391 beanstandet werde, offensichtlich keine unbillige Härte geltend gemacht werden könne, weil die Klage der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan und die darin ausgewiesene Abfindung, auch soweit darin das Ersatzflurstück 391 einbezogen ist, durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 21. Juli 1976 rechtskräftig abgewiesen worden sei, nachdem Revision und Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hiergegen erfolglos geblieben seien (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 5 CB 62.76 -).
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